§ 23 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 23

§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern haben die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

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