§ 23 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

§ 23

§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

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