§ 23.
(1) Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
- 1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie vor größeren Steigungen und Gefällen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
- 2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
- 3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
- 4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.
(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068633
alte Dokumentnummer
N5195417420L
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