§ 23 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 23.

(1) Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

  1. 1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie vor größeren Steigungen und Gefällen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
  2. 2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
  3. 3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
  4. 4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068633

alte Dokumentnummer

N5195417420L

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