§ 23 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

§ 23.

(1) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser

  1. 1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt sowie nach längeren Fahrtpausen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
  2. 2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
  3. 3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
  4. 4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083931

alte Dokumentnummer

N5199442355J

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