Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
§ 23.
(1) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
- 1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt sowie nach längeren Fahrtpausen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
- 2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger) zu überprüfen;
- 3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren sicher geschlossen sind;
- 4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit der Reisenden durch die Unterbringung des Handgepäcks nicht gefährdet wird.
(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083931
alte Dokumentnummer
N5199442355J
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