§ 23 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Semesterprüfungen

§ 23.

Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:

  1. 1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
  2. 2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
  3. 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
  4. 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)