§ 23 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Semesterprüfungen

§ 23.

(Anm.: Einleitungssatz, Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

  1. 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
  2. 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40226334

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