§ 23 Bundesimmobiliengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

§ 23

(1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere

  1. 1. die Errichtung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu gewährleisten ist;
  2. 2. die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen zwei Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandobjekten Mitteilung zu machen haben;
  3. 3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung;
  4. 4. die Überwachung des Controlling-Instrumentariums der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, insbesondere durch nachträgliche Revision sowie stichprobenartige Ermittlungen;
  5. 5. die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie
  6. 6. die Koordination der Initiative Kunst und Bau.

(2) Die in Absatz 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Kompetenzen beziehen sich nicht auf jene Liegenschaften, die als unmittelbare militärische Liegenschaften im Sinne des Punktes I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 10/1999, anzusehen sind. Hinsichtlich der übrigen militärischen und sicherheitsbehördlichen Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit militärische bzw. sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)