Arten des Börsehandels
§ 23
§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
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