§ 23 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Arten des Börsehandels

§ 23

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

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