§ 23 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Arten des Börsehandels

§ 23

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.

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