4. Abschnitt
Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle
§ 23.
(1) Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.
(2) (Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft).
(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40059016
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