§ 23 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

4. Abschnitt

Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle

§ 23.

(1) Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.

(2) Die so befüllten Behälter sind einer thermischen Behandlung zuzuführen. Behälter gemäß Abs. 1, die ausschließlich nicht infektiöse medizinische Abfälle enthalten, dürfen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden, wenn sie gesichert einer thermischen Behandlung zugeführt werden.

(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058826

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