§ 239 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

3. Beginn der Hauptverhandlung

§ 239.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Schriftführer. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030545

alte Dokumentnummer

N2197523898S

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