3. Beginn der Hauptverhandlung
§ 239.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40059288
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