Abschnitt 10a
§ 234a
Aufzeichnungspflichten
(1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
- 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- 2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten
Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 4 lit. a.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
- 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
- 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
- 4. Art der Beschäftigung;
- 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 108a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 108 Abs. 5) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
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