Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 94/1993 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/2012, LGBl. Nr. 12/2015 zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 37/2012
Abschnitt 10a
§ 234a
Aufzeichnungspflichten
(1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der die Dienstgeberin oder der Dienstgeber Aufzeichnungen in der Betriebsstätte zu führen über
- 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- 2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 4 lit. a.
(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitsaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
- 2. Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters;
- 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
- 4. Art der Beschäftigung;
- 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 108a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 108 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
09.03.2015
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