LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2006 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 39/2006
§ 232i
Gleichbehandlungsgebot
(1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Das Diskriminierungsverbot auf Grund einer Behinderung ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Es ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. Im Falle der Belästigung gemäß § 232m ist das Verbot weiters auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartnerinnen und - partner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
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