§ 232i LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2016

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 39/2006, LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 39/2006, LGBl. Nr. 26/2016 (entfällt) zu Abs. 4: LGBl. Nr. 39/2006

§ 232i

Gleichbehandlungsgebot

(1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2016)

(4) Absatz 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

28.04.2016

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