§ 232g LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

§ 232g

Geschäftsführung der Kommission

(1) Der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

  1. a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
  2. b) die Namen der anwesenden Mitglieder;
  3. c) die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.

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