§ 232g LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

§ 232g

(1) Die Kommission kann im Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Stellt die Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie die Dienstgeberin oder den Dienstgeber davon benachrichtigen und sie oder ihn zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Vertrauensperson, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Kommission hat auf Antrag der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen. Die Kommission hat die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.

(3) Kommt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber der Aufforderung der Kommission nach Abs. 1 nicht nach, so können die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften die Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht begehren.

(4) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.

21.01.2014

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