§ 232e LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

§ 232e

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

(1) Auf Antrag einer der im § 232a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 232a Abs. 2) je eines der von den im § 232a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)