§ 232e
Gutachten bei Diskriminierung
(1) Auf Antrag einer der im § 232a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amtswegen hat die Kommission Gutachten über Fragen der Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlussfassung einen Arbeitsausschuss bilden, dem neben dem Vorsitzenden (§ 232a Abs. 2) je eines der von dem im § 232a Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
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