Abschnitt IX
Elektronische Datenverarbeitung
§ 231a.
Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098740
alte Dokumentnummer
N6197846607L
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