§ 231a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Abschnitt IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 231a.

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40203958

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