Zentrale Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 22b.
(1) Die Behörden (§ 16) dürfen Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz bei Ausstellung, Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Paßinhabers sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepaß miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über eine Paßausstellung in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Paßbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Paßnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Paßersatzes verarbeiten, wenn
- 1. ein Reisepaß oder Paßersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
- 2. der betroffenen Person ein Reisepaß oder Paßersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist.
Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- bzw. Entziehungsgründe.
(3) Die Paßbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten an die Paßbehörden, die Sicherheitsbehörden, die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, die aus den Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 und 2 verlangt werden, haben die Paßbehörden auch jede andere Paßbehörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 und 2 Daten der betroffenen Person in der Zentralen Evidenz verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand der betroffenen Person bekannt ist.
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