§ 22b PassG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

§ 22b.

(1) Die Passbehörden dürfen die Daten nach § 22a Abs. 1 mit Ausnahme der lit. k sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung

  1. a) die Ausstellungsbehörde,
  2. b) das Ausstellungsdatum,
  3. c) die Pass- oder Personalausweisnummer,
  4. d) die Gültigkeitsdauer,
  5. e) den Geltungsbereich,
  6. f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 EGovernment-Gesetz),
  7. g) besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
  8. h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
  1. im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E‑Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn

  1. 1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist,
  2. 2. der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist oder
  3. 3. die Passbehörde über die Anordnung zur Abnahme eines Reisedokuments nach § 107 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder den Widerruf einer solchen Maßnahme unterrichtet wird.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig.

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, ordentliche Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40169886

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