§ 22a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1961

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

§ 22a

§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß.

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