§ 22a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

§ 22a

§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren der im Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)