§ 22a.
Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40188513
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