Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2021
§ 22a.
Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist mitzuteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2021
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40233091
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