Präsident
§ 22
(1) § 22.Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- 1. die Leitung der Landeskammer,
- 2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
- 3. die Überwachung der Geschäftsführung,
- 4. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
- 5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
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