§ 22 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Präsident

§ 22.

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die Leitung der Landeskammer,
  2. 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
  3. 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025855

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