§ 22 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 22.

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Sie ist durch Anschlag an der Amtstafel und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vorher kundzumachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)