Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 27/2019, wurde berücksichtigt.
§ 22.
Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 27/2019, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40189029
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