§ 22
(1) § 22.Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
- 1. Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung,
- 2. Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Dauerverschreibung sowie
- 3. Formblätter für die Substitutionsverschreibung aufzulegen. Die Vignetten gemäß Z 1 und 2 sind jeweils in fortlaufender Nummerierung aufzulegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
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