§ 22.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
- 1. Suchtgiftvignetten sowie
- 2. Formblätter für die Substitutionsverschreibung
aufzulegen. Die Suchtgiftvignetten sind jeweils in fortlaufender Alphanummerierung aufzulegen und mit einem die fortlaufende Alphanummerierung wiedergebenden Strichcode zu versehen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten und Wohnsitzzahnärzten nach ihrem Wohnsitz.
(3) Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
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