§ 22
(1) § 22.Der Hersteller einer zugelassenen Bauart, bei einem ausländischen Hersteller dessen Bevollmächtigter mit dem Wohnsitz in Österreich, ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben.
In den Bauartschein sind aufzunehmen:
- a) die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses,
- b) die Feststellung, daß die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und daß das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
- c) die zugelassene Verwendung,
- d) Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
- e) ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach lit. d und
- f) Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.
(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.
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