§ 22 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Bauartschein

§ 22.

(1) Der Inhaber einer Bauartzulassung ist verpflichtet, jedem Stück einer zugelassenen Bauart einen Bauartschein beizugeben. Sofern mehrere gleiche bauartzugelassene Geräte in einer geschlossenen Anlage verwendet werden, wie Rauchmelder in einer geschlossenen Brandmeldeanlage, kann die Ausstellung des Bauartscheines für alle in diese Anlage eingebauten Geräte erfolgen. Der Bauartschein gilt als öffentliche Urkunde; in diesen sind aufzunehmen:

  1. 1. die fortlaufende Nummer des Erzeugnisses, sofern die Behörde nicht durch Verordnung eine andere Art der Kennzeichnung für zulässig erklärt,
  2. 2. die Feststellung, dass die Bauart behördlich zugelassen worden ist (Daten des Zulassungsbescheides) und dass das vorliegende Erzeugnis dieser Bauart entspricht,
  3. 3. die zugelassene Verwendung,
  4. 4. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung,
  5. 5. ein Hinweis auf die Pflicht zur Einhaltung der Bedingungen und Auflagen nach Z 4 und
  6. 6. Vormerke des Herstellers über die Durchführung behördlich vorgeschriebener Prüfungen.

(2) Der Verwender ist verpflichtet, die anläßlich der Zulassung einer Bauart durch die Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035049

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