§ 22 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

3. Sonderschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. Aufgabe der Sonderschule

§ 22.

Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.

Schlagworte

Arbeitsleben

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118430

alte Dokumentnummer

N7196212063Y

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