3. Sonderschulen. a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht. Aufgabe der Sonderschule
§ 22.
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.
Schlagworte
Arbeitsleben
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126494
alte Dokumentnummer
N7199660340J
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