Artikel V.
Straf- und sonstige Bestimmungen.
§ 22.
(1) a) Wer vorsätzlich in den Formblättern oder bei Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach §§ 13 und 14 unrichtige Angaben macht,
- begeht ein Verbrechen und wird, wenn seine Tat nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellt, mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.
(2) Wer eine der im Abs. genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 25.000 Schilling bestraft.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042008
alte Dokumentnummer
N3194524432L
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