§ 22 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

Artikel V.

Straf- und sonstige Bestimmungen.

§ 22.

(1)  a) Wer vorsätzlich in den Formblättern oder bei Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach §§ 13 und 14 unrichtige Angaben macht,

  1. b) wer sonst vorsätzlich gegen die Vorschriften der §§ 10 bis 17 handelt,

(2) Wer eine der im Abs. genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 25.000 Schilling bestraft.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042008

alte Dokumentnummer

N3194524432L

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