Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Artikel V.
Straf- und sonstige Bestimmungen.
§ 22.
(1) a) Wer vorsätzlich in den Formblättern oder bei Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach §§ 13 und 14 unrichtige Angaben macht,
- begeht eine gerichtlich strafbare Handlung und wird, wenn seine Tat nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
(2) Wer eine der im Abs. genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR40268899
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