§ 22 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Artikel V.

Straf- und sonstige Bestimmungen.

§ 22.

(1) a) Wer vorsätzlich in den Formblättern oder bei Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach §§ 13 und 14 unrichtige Angaben macht,

  1. b) wer sonst vorsätzlich gegen die Vorschriften der §§ 10 bis 17 handelt,

(2) Wer eine der im Abs. genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR40268899

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