§ 22 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 22.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion der Kreditunternehmungen zur zweckmäßigen Gestaltung des Kreditapparates Kreditunternehmungen aufzulösen, zusammenzulegen oder sie zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.

Schlagworte

Geldpolitik

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268971

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