§ 22.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion der Banken zur zweckmäßigen Gestaltung des Bankwesens Banken aufzulösen, zusammenzulegen oder sie zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.
Schlagworte
Geldpolitik
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048753
alte Dokumentnummer
N31986125280
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