§ 22 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 22.

Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 5 000 S 17 S,
  2. 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 22 S,
  3. 3. über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 25 S,
  4. 4. über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 37 S,
  5. 5. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 54 S,
  6. 6. über 100 000 S 75 S.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029188

alte Dokumentnummer

N2197314779T

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