Betragsanpassung durch V
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
§ 22.
Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 5 000 S 21 S,
- 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 27 S,
- 3. über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 30 S,
- 4. über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 45 S,
- 5. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 65 S,
- 6. über 100 000 S 90 S.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12039343
alte Dokumentnummer
N2199746728L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)