§ 22 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 22.

Für einfache Vollmachten, besonders wenn eine Drucksorte verwendet werden kann, und für Quittungen beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 5 000 S 21 S,
  2. 2. über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 27 S,
  3. 3. über 10 000 S bis einschließlich 30 000 S 30 S,
  4. 4. über 30 000 S bis einschließlich 50 000 S 45 S,
  5. 5. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S 65 S,
  6. 6. über 100 000 S 90 S.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039343

alte Dokumentnummer

N2199746728L

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