Vollziehung
§ 22
(1) § 22.Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6, 12 und 13 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.
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