§ 22 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Vollziehung

§ 22

(1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 4a Abs. 3, 11, 13 Abs. 1, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4a) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

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