3. Abschnitt
Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige Bewilligung und Aufsicht
§ 22.
(1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28) und ganzjährig betrieben werden, dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.
(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104356
alte Dokumentnummer
N6198915596J
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