§ 22 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige Bewilligung und Aufsicht

§ 22.

(1) Heime und sonstige Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind (§ 28), dürfen nur mit Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers errichtet und betrieben werden. Sie unterliegen seiner Aufsicht.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn für die Leitung der Einrichtung und für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, die Räumlichkeiten geeignet und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Jugendwohlfahrt entsprechende Betreuung gegeben sind.

(3) Die Landesgesetzgebung darf Ausnahmen für bestimmte Zeit von der Bewilligungspflicht bestimmen, wenn die Erfüllung des vorstehenden Gesetzeszwecks in anderer Weise gewährleistet ist.

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