Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 22
(1) § 22.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zurückzunehmen, wenn
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 10 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder
- 2. wenn der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 37) trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von einem Jahr durch das Österreichische Hebammengremium nicht nachgekommen wird.
(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
(4) Vor der Zurücknahme der Berufsberechtigung ist das Österreichische Hebammengremium zu hören. Jede Zurücknahme und jede Wiedererteilung der Berufsberechtigung ist diesem mitzuteilen. Gegen die Zurücknahme der Berufsberechtigung hat das Österreichische Hebammengremium das Recht der Berufung.
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